Rechtlicher Hintergrund für Schulkindergärten
Der § 20 des Schulgesetzes von Baden Württemberg:
Für Kinder, …. die vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.
Auszüge aus den Verwaltungsvorschriften für Schulkindergärten
(zum besseren Verständnis teilweise sinngemäß formuliert)
- Der Schulkindergarten wird vom Oberschulamt einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum desselben Typs zugeordnet.
- Der Leiter des Schulkindergartens nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Leiter der Sonderschule wahr.
- Der Schulkindergarten mit dem Förderschwerpunkt ‚emotionale und soziale Entwicklung‘ hat die Aufgabe besonders förderungsbedürftige Kinder mit diesem Förderschwerpunkt zu betreuen und die Eltern bei der Erziehung dieser Kinder zu beraten.
- Die Kinder sollen in Gruppen von etwa 10 Kindern betreut werden, die von fachlich vorgebildeten Erziehungskräften geführt werden.
- Ergänzend arbeiten Lehrer der Schule, der der Schulkindergarten zugeordnet ist, mit.
- Die Sonderschullehrer unterstützen die Erziehungskräfte vor allem in Fragen der Diagnostik und im Sinne einer Langzeitdiagnose um Grundlagen für die spätere Entscheidung der angemessenen schulischen Zuordnung zu erarbeiten.