Schule und Schulkindergarten unter einem Dach

Rechtlicher Hintergrund für Schulkindergärten
Der § 20 des Schulgesetzes von Baden Württemberg:
Für Kinder, …. die vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.

Auszüge aus den Verwaltungsvorschriften für Schulkindergärten
(zum besseren Verständnis teilweise sinngemäß formuliert)

  • Der Schulkindergarten wird vom Oberschulamt einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum desselben Typs zugeordnet.
  • Der Leiter des Schulkindergartens nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Leiter der Sonderschule wahr.
  • Der Schulkindergarten mit dem Förderschwerpunkt ‚emotionale und soziale Entwicklung‘ hat die Aufgabe besonders förderungsbedürftige Kinder mit diesem Förderschwerpunkt zu betreuen und die Eltern bei der Erziehung dieser Kinder zu beraten.
  • Die Kinder sollen in Gruppen von etwa 10 Kindern betreut werden, die von fachlich vorgebildeten Erziehungskräften geführt werden.
  • Ergänzend arbeiten Lehrer der Schule, der der Schulkindergarten zugeordnet ist, mit.
  • Die Sonderschullehrer unterstützen die Erziehungskräfte vor allem in Fragen der Diagnostik und im Sinne einer Langzeitdiagnose um Grundlagen für die spätere Entscheidung der angemessenen schulischen Zuordnung zu erarbeiten.
 

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Frau Babette Schmidt

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Fax: 07621 / 423-910
E-Mail: schmidt.b@tuellingerhoehe.de

 

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