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Schule und Schulkindergarten unter einem Dach

Rechtlicher Hintergrund für Schulkindergärten
Der § 20 des Schulgesetzes von Baden Württemberg:
Für Kinder, …. die vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.

Auszüge aus den Verwaltungsvorschriften für Schulkindergärten
(zum besseren Verständnis teilweise sinngemäß formuliert)

  • Der Schulkindergarten wird vom Oberschulamt einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum desselben Typs zugeordnet.
  • Der Leiter des Schulkindergartens nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Leiter der Sonderschule wahr.
  • Der Schulkindergarten mit dem Förderschwerpunkt ‚emotionale und soziale Entwicklung‘ hat die Aufgabe besonders förderungsbedürftige Kinder mit diesem Förderschwerpunkt zu betreuen und die Eltern bei der Erziehung dieser Kinder zu beraten.
  • Die Kinder sollen in Gruppen von etwa 10 Kindern betreut werden, die von fachlich vorgebildeten Erziehungskräften geführt werden.
  • Ergänzend arbeiten Lehrer der Schule, der der Schulkindergarten zugeordnet ist, mit.
  • Die Sonderschullehrer unterstützen die Erziehungskräfte vor allem in Fragen der Diagnostik und im Sinne einer Langzeitdiagnose um Grundlagen für die spätere Entscheidung der angemessenen schulischen Zuordnung zu erarbeiten.
 

Ansprechpartnerin

Frau Babette Schmidt

Durchwahl: 07621 / 423-250
Fax: 07621 / 423-910
E-Mail: schmidt.b@tuellingerhoehe.de

 

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